Klein-Übbing GmbH (Stand Mai 2017)
Verkaufs- & Lieferbedingungen
Anwendungsbereich dieser Bedingungen:
Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-12. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 13.
1. Allgemeines
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Ge-schäftsbedingungen.
1.2. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Vertragsschluss, Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
2.4. Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebots dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
2.5. Sofern eine Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
3. Preisstellung, Verpackung, Versand
3.1. Preise verstehen sich in EURO ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.
3.2. Sind die Preise für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluss nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen, Vormaterial oder sonstige Kosten eintreten.
3.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
3.4. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsver-ordnung unterliegt, berechnen wir zu Selbstkosten, es wird bei frachtfreier Rücklieferung von uns zurückgenommen.
3.5. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar. Bei Nachnahmesendungen wird kein Skontoabzug gewährt. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
4.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug
5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten des von diesen betroffenen Geschäfts.
5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten -insbesondere aber ohne Beschränkung darauf seinen Zahlungspflichten nicht im Verzug ist.
5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach an-gemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5.6. Für Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns vorsätzlich herbeigeführten Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware. Dies ist für diese Fälle zugleich der Höchstbetrag der Verzugshaftung.
6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
6.1. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
6.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
6.3. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge verlangen können.
7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme
7.1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW INCOTERMS 2010). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Diese Gefahrtragung gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Er¬halt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
7.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Kunde dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.
7.3. Im Falle der Selbstabholung hat der Kunde Ware, die ihm versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht innerhalb von drei Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Kundes zu versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunde über.
8. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz
8.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt 8 geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
8.4. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns zu liefernden Ware ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und – jeweils soweit vorhanden – die vereinbarten technischen Liefervorschriften und die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Freigabemuster dienen lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
8.5. Ausgeschlossen ist, sofern und soweit wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck unseres Produktes, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
8.6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
8.8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen nicht Ansprüche des Auftraggebers wegen Arglist, aus Produkthaftung und im Falle von Körper- und Gesundheitsschäden sowie Verlust des Lebens.
8.9. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesen Regeln nicht verbunden.
8.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
8.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Für zurückgegebene Ware werden wir den dem Kunden berechneten Kaufpreis abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.
8.12. Wir unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN/EN ISO 9001:2000. Alle Produkte werden nach Maßgabe unseres QM-Handbuches ständig überprüft. Der Kunde ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Schriftform zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
9.2. Bei sonstigen fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
9.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache. Das gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
10.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet – im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
10.4. Der Kunde tritt bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren – weiter-verkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
10.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o. a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
11. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung oder- soweit solche einschlägig sind- bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.
13. . Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereineinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
13.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
13.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2010.
13.3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunde über.
13.4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.
13.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
13.6. Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 13.5.
13.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
13.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.
13.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
13.10. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kun- den nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerschutzdienstleistungen
Stand 1.Juli 2017
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1. Feuerschutzdienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen sind insbesondere (jedoch ohne Beschränkung darauf): Die Wartung und Reparatur von Feuerlöschern, von Rauchabzugs-anlagen, von Hydranten und Brandschutztüren sowie die Beratung und Schulung im betrieblichen Brandschutz.
1.2. Feuerschutzdienstleistungen unterliegen stets diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen betreffend Feuerschutzdienstleistungen.
1.3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich in Textform vereinbart.
2. Auftragserteilung
2.1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend.
2.2. Mit der Bestellung von Feuerschutzdienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder indem wir mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen.
2.3. Bestellt ein Verbraucher Feuerschutzdienstleistungen auf elektronischem Wege, so werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Ferner wird in diesen Fällen der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen zusammen mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail übersandt.
2.4. In der Auftragsbestätigung oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Durchführungstermin angegeben. Preisangaben in der Auftragsbestätigung können auch durch Verweisung auf die bei uns im Geschäftslokal ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der infrage kommenden Positionen erfolgen.
2.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten sein sollte. Sie ist insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir ordnungsgemäß ein Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Den Auftraggeber werden wir über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unverzüglich informieren. Eine eventuell schon geleistete Gegenleistung werden wir dann unverzüglich erstatten.
3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlages in Textform, in diesem sind die Dienstleistungen und die zu deren Durchführung erforderlichen Produkte im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an einem solchen Kostenvoranschlag für einen Zeitraum von vier Wochen, beginnend mit dem auf dem Kostenvoranschlag vermerkten Erstellungsdatum, gebunden.
4. Widerrufsklausel für Haustürgeschäfte
4.1. Wird der Auftrag für Feuerschutzdienstleistungen durch einen Verbraucher nicht in unserem Ladenlokal erteilt, so hat er das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nach näherer Maßgabe der von uns zu erteilenden Widerrufsbelehrung uns gegenüber zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
4.2. Wir behalten uns in diesen Fällen das Recht vor, mit der Durchführung der bestellten Wartungs- oder Reparaturarbeiten erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
5. Gewährleistung
5.1. Im Falle von Mängeln unserer Leistung haben wir das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.
5.2. Verweigern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigern wir die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßiger Kosten oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages und, im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 6., Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
5.3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
5.4. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Mangelfreiheit bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers durch diese Bedingungen unberührt.
5.5. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Haftungsbeschränkungen
6.1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
6.2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
6.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen nicht Ansprüche des Auftraggebers wegen Arglist, aus Produkthaftung und im Falle von Körper- und Gesundheitsschäden sowie Verlust des Lebens.
6.4. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesen Regeln nicht verbunden.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Es gilt materielles deutsches Recht.
7.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung ins Ausland verlegt hat oder dieser nicht bekannt ist.